Ein Arbeitgeber darf Aufnahmen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die zeigen wie ein Arbeitnehmer einen Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers begeht, verwenden, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden (BAG Urteil vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18).
Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines Tabak- und Zeitschriftenhandels mit angeschlossener Lotto-Annahmestelle. Der Arbeitgeber hatte dort eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Im 3. Quartal 2016 stellte der Arbeitgeber einen Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Daraufhin wertete er im August 2016 die Videoaufzeichnungen aus und stellte fest, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hat. Daraufhin kündigte er seiner Mitarbeiterin außerordentlich fristlos.
Die Vorinstanzen hatten der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage noch stattgegeben. Sie meinten, dass die Videoaufzeichnungen nicht mehr verwertet werden dürften, weil der Arbeitgeber sie längst, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016, hätte löschen müssen. Das Bundesarbeitsgerichts hat den Fall nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.
Das BAG hat allerdings klargestellt, dass die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zulässig wäre, wenn es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt hat. Die Verwendung würde dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen und der Arbeitgeber musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit so lange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung nicht entgegen.